Ambulante Pflege

Ambulante Pflege

Behandlungspflege nach SGB V (Leistungen der Krankenversicherung)

Unsere Pflegefachkräfte führen alle medizinischen Tätigkeiten durch, die vom Arzt verordnet wurden. Die Behandlungspflege ist die medizinische und pflegerische Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege durch ausgebildete Pflegefachkräfte. Dies beinhaltet z.B. die Medikamentengabe, die Wundversorgung oder die Blutzuckermessung. Unsere Pflegefachkräfte führen diese medizinischen Maßnahmen durch, wenn diese Ihnen von einem Arzt verordnet und von der Krankenkasse bewilligt wurden. Dies kann z.B. ein Haus- oder Facharzt sein.

Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nach SGB XI (Leistungen der Pflegeversicherung)

Vollständige Übernahme oder Hilfe bei:

Je nach bestehenden Pflegegrad übernimmt Ihre Pflegekasse eine Zuzahlung zu den monatlichen Pflegekosten.

Betreuungs- und Entlastungsangebote nach § 45 b SGB XI

Damit Sie sich nicht nur gut gepflegt fühlen, bieten wir Ihnen auch die Begleitung und Betreuung für persönliche Hobbys und Freizeitaktivitäten an. Diese Leistung kann über den sogenannten Betreuungs- und Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI über die Pflegeversicherung finanziert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betrag zweckgebunden eingesetzt wird, um zum Beispiel pflegende Angehörige zu entlasten, um die aktive Selbständigkeit und die Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen zu stärken und zu wahren. Alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 1 bis 5 steht der Betreuungs- und Entlastungsbetrag zu, wenn sie in ihrer Häuslichkeit versorgt werden.

Service- und Privatleistungen

Unter unsere Serviceleistungen fallen:

Unter Privatleistungen fallen:

Wenn ein Wohnen zu Hause nicht mehr möglich ist, der Umzug in ein Pflegeheim nicht gewünscht wird, bietet sich die Wohngemeinschaft als Alternative an.

Verhinderungspflege

Pflegebedürftige, die mindestens sechs Monate von Angehörigen in der häuslichen Umgebung gepflegt wurden, können bis zu 1612 € im Jahr zusätzlich Pflegeleistungen in Anspruch nehmen. Wenn die Angehörigen wegen Krankheit oder Urlaub oder aus anderen Gründen an der Übernahme der Pflege verhindert sind.

Behandlungspflege nach SGB V (Leistungen der Krankenversicherung)

Unsere Pflegefachkräfte führen alle medizinischen Tätigkeiten durch, die vom Arzt verordnet wurden. Die Behandlungspflege ist die medizinische und pflegerische Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege durch ausgebildete Pflegefachkräfte.

Dies beinhaltet z.B. die Medikamentengabe, die Wundversorgung oder die Blutzuckermessung. Unsere Pflegefachkräfte führen diese medizinischen Maßnahmen durch, wenn diese Ihnen von einem Arzt verordnet und von der Krankenkasse bewilligt wurden. Dies kann z.B. ein Haus- oder Facharzt sein.

Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nach SGB XI (Leistungen der Pflegeversicherung)

Vollständige Übernahme oder Hilfe bei:

Je nach bestehenden Pflegegrad übernimmt Ihre Pflegekasse eine Zuzahlung zu den monatlichen Pflegekosten.

Betreuungs- und Entlastungsangebote nach § 45 b SGB XI

Damit Sie sich nicht nur gut gepflegt fühlen, bieten wir Ihnen auch die Begleitung und Betreuung für persönliche Hobbys und Freizeitaktivitäten an. Diese Leistung kann über den sogenannten Betreuungs- und Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI über die Pflegeversicherung finanziert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betrag zweckgebunden eingesetzt wird, um zum Beispiel pflegende Angehörige zu entlasten, um die aktive Selbständigkeit und die Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen zu stärken und zu wahren. Alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 1 bis 5 steht der Betreuungs- und Entlastungsbetrag zu, wenn sie in ihrer Häuslichkeit versorgt werden.

Service- und Privatleistungen

Unter unsere Serviceleistungen fallen:

Unter Privatleistungen fallen:

Wenn ein Wohnen zu Hause nicht mehr möglich ist, der Umzug in ein Pflegeheim nicht gewünscht wird, bietet sich die Wohngemeinschaft als Alternative an.

Verhinderungspflege

Pflegebedürftige, die mindestens sechs Monate von Angehörigen in der häuslichen Umgebung gepflegt wurden, können bis zu 1612 € im Jahr zusätzlich Pflegeleistungen in Anspruch nehmen. Wenn die Angehörigen wegen Krankheit oder Urlaub oder aus anderen Gründen an der Übernahme der Pflege verhindert sind.