Pflegedienstleistungen
In einer Wohngemeinschaft teilen sich ältere Menschen eine Wohnung, jeder Bewohner bewohnt sein eigenes Zimmer (Einzelzimmer) und teilt sich die Gemeinschaftsräume (Küche, Wohn/- Essraum, Bäder usw.), um nicht zu vereinsamen. Pflegebedürftige Bewohner betreut ein professioneller Pflegedienst.
Selbstbestimmt in der eigenen Wohnung leben und trotzdem Hilfe und Unterstützung erhalten.
Als Betreutes Wohnen werden Wohnformen bezeichnet, in denen Menschen in abgeschlossenen, individuellen und barrierefrei gestalteten Apartments wohnen. Und je nach Bedarf und Vertragsgestaltung, Mahlzeiten, Pflegedienste, Reinigungsservice oder auch Freizeitaktivitäten in Anspruch nehmen können.
Nach § 37 Abs. 3 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) müssen Pflegebedürftige in regelmäßigen Abständen von einmal halbjährlich in den Pflegegraden 2 und 3 bzw. einmal vierteljährlich in den Pflegegraden 4 und 5 einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, wenn sie Pflegegeld beziehen. Hierbei handelt es sich um eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit, die eine zugelassene Pflegeeinrichtung durchführt.
Was ist ambulante Pflege?
Mit ambulanter Pflege erhalten pflegebedürftige Menschen medizinische, pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung im häuslichen Umfeld.
Ziel der ambulanten Pflege.
Ziel der ambulanten Pflege ist es, dass Pflegebedürftige Menschen bedarfsgerecht und den Möglichkeiten entsprechend in ihrer häuslichen Umgebung pflegerisch versorgt und betreut werden.
In einer Wohngemeinschaft teilen sich ältere Menschen eine Wohnung, jeder Bewohner bewohnt sein eigenes Zimmer (Einzelzimmer) und teilt sich die Gemeinschaftsräume (Küche, Wohn/- Essraum, Bäder usw.), um nicht zu vereinsamen. Pflegebedürftige Bewohner betreut ein professioneller Pflegedienst.
Selbstbestimmt in der eigenen Wohnung leben und trotzdem Hilfe und Unterstützung erhalten.
Als Betreutes Wohnen werden Wohnformen bezeichnet, in denen Menschen in abgeschlossenen, individuellen und barrierefrei gestalteten Apartments wohnen. Und je nach Bedarf und Vertragsgestaltung, Mahlzeiten, Pflegedienste, Reinigungsservice oder auch Freizeitaktivitäten in Anspruch nehmen können.
Nach § 37 Abs. 3 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) müssen Pflegebedürftige in regelmäßigen Abständen von einmal halbjährlich in den Pflegegraden 2 und 3 bzw. einmal vierteljährlich in den Pflegegraden 4 und 5 einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, wenn sie Pflegegeld beziehen. Hierbei handelt es sich um eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit, die eine zugelassene Pflegeeinrichtung durchführt.
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